Wie die Bausektion weiter festhält, gewährleistet der Abschluss des länglichen Baukörpers durch ein je traufseitig präzis zurückversetztes Attikageschoss eine beidseitige Anknüpfung an die Silhouette der direkt benachbarten Wohngebäude. Die von den Rekurrierenden zur Hauptsache monierte Vergrösserung des Fussabdruckes sowie des Gebäudevolumens führt nach dem Gesagten weder zu einer proportionalen Überdimensionierung noch zu einer Beeinträchtigung der optischen Erscheinung der Nachbarliegenschaften. Für letzteres sind die Gebäudeabstände zu den Nachbarliegenschaften – trotz der erteilten Näherbaurechte – zu gross. Dass eine durch Näherbaurechte ver-