7.2. Die private Rekursgegnerschaft weist darauf hin, dass die Ausgestaltung des Bauvorhabens vonseiten des Amtes für Städtebau und von Grün Stadt Zürich im Zusammenhang mit dem beantragten Näherbaurecht als besonders sorgfältig beurteilt worden sei. Der Neubau gliedere sich, wie mittels eines Schwarzplans aufgezeigt werden könne, gut in das bestehende Gefüge ein und übernehme sowohl auf der West- wie der Ostseite die Geometrie der Bauten entlang der S.-Strasse. Angesichts des mehr als doppelten Gebäudeabstands zur Nachbarliegenschaft (Parzelle Kat.-Nr. 2 der Rekurrierenden) könne von einer optischen Bedrängung der Nachbarliegenschaften keine Rede sein.