R1S.2020.05106 Seite 37 7.1. Die Rekurrierenden beanstanden die Einordnung des projektierten Bauvorhabens. Die in der Wohnzone W4 zonierte Bauparzelle befinde sich am Ende der S.-Strasse an erhöhter und stark exponierter Lage auf der Hügelkuppe zwischen Autobahn A3/SZU/B.-Strasse und R.-Strasse. Angesichts der Abmessungen des Grundstücks wäre eine Weiterführung des entlang der S.-Strasse vorherrschenden Bebauungsmusters logisch und aufgrund der Abstandsvorschriften auch zwingend. Der projektierte Baukörper sei – wie bereits erwähnt – nur unter exzessiver Inanspruchnahme von Näherbaurechten realisierbar.