R1S.2020.05106 Seite 36 Jahre 2016 im Bereich der Bauparzelle keine Waldfeststellung anhand genommen und auch keine entsprechende Anordnung im kommunalen Zonenplan getroffen worden sei. Da das die Bauparzelle umgebende Gebiet offenkundig nicht bereits als Wald ausgeschieden bzw. festgestellt worden ist, gelten Bestockungen wie die vorliegende gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG grundsätzlich nicht als Wald. Eine Waldfeststellung im fraglichen Gebiet kann daher lediglich im Rahmen einer Nutzungsplanänderung oder aber bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse vorgenommen werden (Art. 13 Abs. 2 WaG).