6.1. Die Rekurrierenden weisen ferner darauf hin, dass sich westlich der S.- Strasse und des Baugrundstücks ein weitläufiger Grünbereich mit waldartigem Baumbestand in der Böschung auf den Parzellen Kat.-Nrn. 3 und 7 sowie mit Laubbäumen entlang der südlichen und nördlichen Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 7 erstrecke. Die gemäss § 2 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) erforderliche Mindestfläche von 800 m2 werde klar überschritten; die Mindestbreite von 12 m werde fast durchwegs erreicht. Es bestünden mithin gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Flächen