Anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins fanden sich im südlichen (Garten-)Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 1 keine besonderen gestalterischen Elemente, welche Anlass zur Vermutung einer Schutzwürdigkeit geben könnten (vgl. die Fotos 19-26). Die Vertreter der Rekurrierenden äusserten sich anlässlich des Augenscheins denn auch nicht zu solchen Elementen bzw. nahmen auf die Gartengestaltung keinerlei Bezug. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Abklärungen. 5.4. Die Rüge betreffend die (behauptete) Schutzwürdigkeit der Gartenanlage ist unbegründet.