R1S.2020.05106 Seite 34 Säumnisses des zuständigen Gemeinwesens bei der Inventarerstellung erfordert konkrete Darlegungen dahingehend, dass bzw. weshalb ein Objekt schutzwürdig ist. Aufgrund dieser Darlegungen muss anzunehmen sein, dass die Schutzwürdigkeit wahrscheinlich ist (VB.2011.00759 vom 11. Juli 2012, E. 2.4., mit weiteren Hinweisen; VB.2019.00748 vom 20. August 2020, E. 12.1.2).