5.2. Der Garten auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 figuriert nicht im Gartendenkmalpfle- ge-Inventar der Stadt Zürich. Demgemäss besteht für den fraglichen Gartenbereich keine Schutzvermutung. Wollten die Rekurrierenden – abseits der Inventarisierung – eine Schutzwürdigkeit des Gartens im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. f PBG nahelegen, wäre eine (potentielle) Schutzwürdigkeit der fraglichen Anlage darzutun. Die Geltendmachung eines (allfälligen)