5.1. Die Rekurrierenden halten weiter dafür, es bestünden Anhaltspunkte, wonach die aktuell auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 (südlich des Altbaus) bestehende Gartenanlage den Charakter eines Schutzobjektes gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG erfüllen könnte. Die Anlage könnte gemäss Auskunft des für die Quartierentwicklung zuständigen Vorstandsmitglieds des Quartiervereins X möglicherweise vom bekannten Landschaftsarchitekten Gustav Ammann entworfen worden sein. Die Frage der Schutzwürdigkeit der Gartenanlage sei deshalb vorgängig gutachterlich abzuklären.