4.6. Eine besondere Gefährdung der Fahrradfahrer bei der Einfahrt in die insgesamt acht Abstellplätze fassenden Unterniveaugarage ist entgegen der Vorbringen der Rekurrierenden nicht anzunehmen. Entsprechende Vorbringen sind offensichtlich unbegründet. Ebenso ist unerfindlich, weshalb die Lage der Fahrradabstellplätze (in der Unterniveaugarage, im Bereich des einen Treppenhauses bzw. Lifts) unvorteilhaft sein sollte. Die Ermessensbetätigung der Vorinstanz ist zu schützen. 4.7. Die Rüge der Rekurrierenden betreffend die Zufahrtsverhältnisse erweist sich als unbegründet.