R1S.2020.05106 Seite 33 fentlichen Dienste (Kehricht) sowie – wie bereits erwähnt – die Notzufahrt von der R.-Strasse her erfolgen. Insoweit ist auch diesbezüglich bzw. für Kehricht- oder Notfallfahrzeuge ein Wendeplatz an der S.-Strasse nicht bzw. nur im Ausnahmefall erforderlich (vgl. VB.2016.00566 vom 8. Juni 2017, E. 4.2.3). Die Bausektion hat damit ihr Ermessen in ohne weiteres zulässiger und nachvollziehbarer Weise betätigt.