Die Einforderung eines normalienkonformen Wendeplatzes wäre an besagter Stelle, zumal unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse (bzw. des gegen Westen stark abfallenden Terrains) sowie der innerstädtischen Verhältnisse gleichsam unverhältnismässig. Den Rekurrierenden ist immerhin insoweit beizupflichten, dass auf besagter Fläche ein Wenden längerer bzw. grösserer Fahrzeuge (Lastwagen, Lieferdienste) ohne Beanspruchung der Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 2 (der Rekurrierenden) nicht möglich ist. Letzteres vermag freilich keine relevanten Missstände zu begründen. Zum einen wird die Bauparzelle Kat.-Nr. 1 über die R.-Strasse (R.-Strasse 1) adressiert;