(VB.2016.00566 vom 8. Juni 2017, E. 4.2.3 und E. 5.2-5.4, bestätigt mit BGr 1C_433/2017 vom 17. April 2018, E. 4.5.1-4.5.3). Der vorliegende Fall ist mit dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt ohne weiteres vergleichbar. Eine Kehrmöglichkeit ist in der Unterniveaugarage im projektierten Baukörper vorgesehen; auf der Parzelle Kat.-Nr. 2 der Rekurrierenden besteht eine eigene Kehrmöglichkeit. Sodann weitet sich die Strassenparzelle der S.-Strasse (Kat.-Nr. 5) an deren Ende erheblich aus, d.h. bis auf eine Breite von ca. 5,7-6,8 m über eine Länge von ca. 15 m (unter Ausschluss des wiederum verengten Teilstücks in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks).