Mit Bezug auf die Dimensionierung der Kehrmöglichkeit hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – für den Fall einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich – fest, dass, sofern über die fragliche Stichstrasse nur wenige Grundstücke erschlossen werden und auf diesen jeweils eine eigene Kehrmöglichkeit besteht, die Strasse dennoch als verkehrssicher bzw. als den Anforderungen genügend beurteilt werden kann. Ebenso lässt sich in solchen Verhältnissen, wie das Verwaltungsgericht festhält, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht in jedem Fall eine normalienkonforme Kehrmöglichkeit am Ende der Strasse fordern