Die unzulänglichen Verhältnisse sind durch die städtebauliche und topographische Situation an besagter Stelle gleichsam bedingt. Für eine relevante Modifikation der Einfahrtssituation an der Verzweigung S.-Strasse/B.- Strasse bedürfte es massiver Eingriffe in die Umgebung bzw. faktisch eines (Teil-)Abbruchs der Gebäude auf den Parzellen Kat.-Nrn. 10 und 11, was in einem Quartierplanverfahren nicht zu erreichen wäre. Die Rekurrierenden tun denn auch nicht dar, wie eine konkrete, zwecks Verbesserung der Einfahrtsverhältnisse anhand zu nehmende Modifikation der Verhältnisse an der Verzweigung S.-Strasse/B.-Strasse auszusehen hätte. Die Beurteilung