verkehrsregelkonformen Verhalten der Strassenbenützer ist auszugehen. Den Rekurrierenden ist zwar insoweit beizupflichten, dass es für von der B.-Strasse westlich herkommende Fahrzeuge, gerade für Lastwagen, zum "Einfädeln" in die S.-Strasse eines Manövers bedarf. Indes lässt sich aufgrund der geringfügigen lokalen Unzulänglichkeiten im bebauten Gebiet, anders als die Rekurrierenden vorbringen, keine Quartierplanbedürftigkeit der Erschliessungssituation der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 begründen. Die unzulänglichen Verhältnisse sind durch die städtebauliche und topographische Situation an besagter Stelle gleichsam bedingt.