Der Dienstabteilung Verkehr (DAV) sind an dieser Verzweigung keine besonderen Vorkommnisse bekannt. Trotz der Steigung der S.- Strasse sind, wie sich anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins ergab, die Verhältnisse übersichtlich (Sichtdurchlässigkeit des Maschendrahtzauns, breite Strassenfläche der S.-Strasse). Die zu Verkehrsspitzenzeiten bestehenden Probleme bezüglich des "Einfädelns" in die B.- Strasse (bzw. umgekehrt in die S.-Strasse) bestehen in städtischen Verhältnissen an zahlreichen Verkehrsknotenpunkten und vermögen für sich allein noch keine Verkehrsgefährdung im Sinne der Bestimmungen des PBG über die Erschliessung (§ 237 Abs. 2 PBG) zu begründen. Von einem