R1S.2020.05106 Seite 31 grosszügig bemessenen Gesamtbreite der ausgebauten Fläche problemlosen Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger wie Motorfahrzeuge den Anforderungen genügt. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ist nicht auszumachen. Die Beurteilung der Sachlage durch die Bausektion erweist sich, zumal unter Berücksichtigung des behördlichen Ermessensspielraums, als einleuchtend.