Letztere sind, wie die Rekurrierenden unbestritten liessen, offenbar nicht baurechtlich bewilligt. Selbst unter Abzug der Normbreite der Abstellplätze von 2,35 m ergäbe sich eine Fahrbahnbreite von (mindestens) 3,15 m, was angesichts der städtischen Verhältnisse, der langsamen gefahrenen Geschwindigkeit, der geringen Verkehrsbelastung und den angesichts der