4.5. Nach dem Gesagten ist – im Sinne von § 6 Abs. 2 ZN – für das Baugrundstück ohne weiteres von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr auszugehen (VB.2016.00535 vom 29. März 2017, E. 4.2, mit Hinweisen). Da sich das Baugrundstück offenkundig im dicht bebauten Gebiet befindet und der Siedlungsentwicklung nach innen dient, dürfen gemäss § 11 lit. f ZN überdies – unter Vorbehalt der Notzufahrt und der Verkehrssicherheit – geringere Anforderungen gestellt werden.