4.2. Auf das vorliegende Bauprojekt kommt angesichts der Einreichung mit Datum vom 12. September 2019 die am 1. Juni 2020 in Kraft getretene Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) noch nicht zur Anwendung (Übergangsbestimmung in lit. E VErV). R1S.2020.05106 Seite 29 4.3. Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Gemäss § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG müssen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein.