Wegen des geringen Verkehrsaufkommens hätten diese Probleme bis anhin hingenommen werden können. Durch das projektierte Bauvorhaben werde allerdings die Zahl der über die S.-Strasse erschlossenen Wohneinheiten von unter zehn auf knapp 30 erhöht. Die Voraussetzung einer genügenden und verkehrssicheren Zufahrt (§ 237 PBG) sei damit nicht erfüllt. Vielmehr dränge sich eine verkehrsmässige Erschliessung der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 – zusammen mit der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 4 – ab der R.-Strasse auf.