3.12. Im Ergebnis erweist sich die rekurrentische Rüge mit Bezug auf die Überschreitung der IGW und die Erteilung der lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist mit folgender Nebenbestimmung zu ergänzen: Dispositiv-Ziffer II.B.1.hbis: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne betreffend die Konzeption von abgetrennten Arbeitsküchen (unter Ausnahme der südli-