Angesichts der massiven Überschreitungen der IGW an der Westseite des projektierten Baukörpers ist es vorliegend aber angezeigt, die Küchen in den Wohnungen gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen. Die Konzeption von Arbeitsküchen hat sodann den Vorteil, dass die beiden (einzigen) mittig im Erdgeschoss angeordneten Einzimmerwohnungen neu über abgetrennte, ostwärts ausgerichtete Küchenbereiche verfügen. Die private Rekursgegnerschaft hat die Machbarkeit entsprechender Grundrissmodifikationen dargelegt. Einzig in der südlichen Wohnung im Attikageschoss ist eine entsprechende Modifikation nicht gangbar und ein entsprechender Verzicht angezeigt.