R1S.2020.05106 Seite 27 als Lärmschutzmassnahme konzipiert sind, über westseitige (kleine) Loggien und ostseitige (grössere) Loggien. Gerade letztere ermöglichen einen angenehmen Aufenthalt im Aussenraum und eine zusätzliche Lärmreduktion in den ostwärts ausgerichteten Wohnräumen. Die beiden Erschliessungstrakte sowie die Nasszellen wurden, da lärmunempfindlich, konsequent nach Westen hin ausgerichtet. Dass westseitig auf eine Reduktion der Fensterflächen verzichtet wurde, erweist sich als nachvollziehbar. Eine abgewandte Lärmarchitektur wäre an besagter Stelle nicht zielführend.