Angesichts des zu beiden Seiten der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 stark abschüssigen Terrains (Lage auf einer Hügelkuppe) entfällt für die Bauherrschaft sodann die Möglichkeit der Anordnung von Lärmschutzwänden. Letztere müssten, um überhaupt eine Wirkung zu entfalten, zwangsläufig zwischen dem Baugrundstück und der Autobahn A3 (auf Drittparzellen) zu liegen kommen. Aufgrund der topographischen und sonstigen Verhältnisse (bestehende Industrieliegenschaften, Bahnhof […]; vgl. Fotos 5, 22 und 29) ist Derartiges offensichtlich nicht gangbar. Wie von der Baudirektion erwähnt, sind Lärmschutzwände entlang der Autobahn A3 bereits vorhanden.