Eine eingehende Prüfung dahingehend, ob mit einer Anordnung zweier Baukörper oder mit einer runden Form des Baukörpers bessere Ergebnisse erzielt werden könnten, entfällt vor dem Hintergrund, dass stets (auch) die quer zur Lärmquelle angeordneten Fenster bzw. Räume von (kaum weniger massiven) IGW-Überschreitungen betroffen sind bzw. wären. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die fragliche Lärmquelle (Autobahn A3) den Lärm – anders als bspw. Industrie- oder Gewerbeanlagen – nicht punktuell emittiert, sondern in nord-südlicher (bzw. umgekehrter) Richtung am Baugrundstück vorbeiführt, was angesichts der Intensität des Lärms zu einer Lärmexposition von drei Seiten her führt.