Letzteres bedeutet, wie die private Rekursgegnerschaft zu Recht festhält, von vornherein eine erhebliche Einschränkung der möglichen Projektierungsvarianten. Eine eingehende Prüfung dahingehend, ob mit einer Anordnung zweier Baukörper oder mit einer runden Form des Baukörpers bessere Ergebnisse erzielt werden könnten, entfällt vor dem Hintergrund, dass stets (auch) die quer zur Lärmquelle angeordneten Fenster bzw. Räume von (kaum weniger massiven) IGW-Überschreitungen betroffen sind bzw. wären.