Erheblich erweist sich nicht zuletzt, dass das Lärmgutachten B. – wie bereits erwähnt – erhebliche Überschreitungen der IGW nicht nur an der Westfassade, sondern auch an der Süd- sowie der Nordfassade erkannte (Empfangspunkte BP4, 1. OG - 4. OG; Empfangspunkte BP8, 1. OG - 4. OG). Letzteres bedeutet, wie die private Rekursgegnerschaft zu Recht festhält, von vornherein eine erhebliche Einschränkung der möglichen Projektierungsvarianten.