22 USG und Art. 31 LSV zwar nicht grundsätzlich zu Unterschieden, hat aber bei der Beurteilung der gestalterischen Möglichkeiten und der Anforderungen an das konkrete Projekt erhebliches Gewicht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich jedes auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 neu zu realisierende Bauprojekt – unabhängig von der konkreten Gestaltung – unweigerlich mit der Lärmproblematik auseinanderzusetzen hätte. Die nahe der Autobahn A3 gelegene Parzelle Kat.- Nr. 1 ist nicht genügend gross, dass der Lärmproblematik mittels planerischer Massnahmen völlig aus dem Weg gegangen werden könnte.