Die Rechtsprechung betreffend die strengeren Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung wurde anhand von Sachverhalten in einem kommunalen Entwicklungsgebiet mit Sondernutzungsplanpflicht (BGE 142 II 100) sowie anhand einer Arealüberbauung (BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019) in eher ländlicher Umgebung sowie in Agglomerationen entwickelt. Erst später hatte das Bundesgericht Fälle kleinerer Grundstücke in klar urbaner Umgebung zu beurteilen (BGE 145 II 189; BGr 1C_568/2018 vom 4. Dezember 2019). Dies führt bei der Anwendung der Anforderungen gemäss Art. 22 USG und Art.