R1S.2020.05106 Seite 25 3.10. Was die Anordnung und Konzeption des Baukörpers an sich angeht, besteht auf der Parzelle Kat.-Nr. 1, anders als beispielsweise bei Arealüberbauungen, kein erheblicher Spielraum. Die Rechtsprechung betreffend die strengeren Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung wurde anhand von Sachverhalten in einem kommunalen Entwicklungsgebiet mit Sondernutzungsplanpflicht (BGE 142 II 100) sowie anhand einer Arealüberbauung (BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019) in eher ländlicher Umgebung sowie in Agglomerationen entwickelt.