31 Abs. 2 LSV nicht der Sinn der LSV sein. Die Bausektion wie die Baudirektion sind daher in den von ihnen in nachvollziehbarer Weise getroffenen Ermessensentscheiden zu schützen und die erteilte Ausnahmebewilligung ist nicht bereits zufolge der starken Überschreitung der IGW für Strassenlärm (sowie des zusätzlich jedenfalls zu berücksichtigenden Bahnlärms) aufzuheben.