Die entstehenden Wohnungen sind für Stadtzürcher Verhältnisse grosszügig und bieten einen den Umständen mehr als angemessenen Wohnkomfort. Wie nachfolgend – unter dem Titel der Konzeption des Gebäudes – noch zu erläutern sein wird, käme die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für ein Wohnbauvorhaben der faktischen Unüberbaubarkeit der Parzelle Kat.-Nr. 1 und damit der faktischen Obsoleszenz der Zonierung (Wohnzone W4, Wohnanteil von 75 %) gleich. Derartiges zu entscheiden, kann angesichts der beschriebenen dogmatischen Inkonsistenzen der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 2 LSV nicht der Sinn der LSV sein.