So verhält es sich (auch) im vorliegenden Fall. Der Schluss, wonach die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (und, teilweise, sogar die Erreichung der Alarmwerte) a priori gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV spreche, wäre unzulässig. Die Baudirektion hat die angefochtene Ausnahmebewilligung – auf entsprechenden Antrag der Bausektion – mit Blick auf die zentrale Lage der Bauparzelle, die gute Erschliessung und das in der Stadt Zürich nach wie vor sehr knappe Wohnungsangebot erteilt. Letzteres hat auch vorliegend Gewicht. Die entstehenden Wohnungen sind für Stadtzürcher Verhältnisse grosszügig und bieten einen den Umständen