Nach dem Gesagten kann den Entscheiden nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 31 Abs. 2 LSV zwingend voraussetzt, dass eine nur geringfügige Überschreitung der IGW vorliegt. Vielmehr hat der Grad der Überschreitung der IGW, was dogmatisch ohne weiteres schlüssig erscheint, – nur, aber immerhin – in die nach Art. 31 Abs. 2 LSV geforderte, im Sinne einer Gesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung einzufliessen.