Dabei hielt es fest, dass eine Überschreitung der IGW von 6 dB (A) nicht mehr als geringfügig gelten kann, zumal die Empfindlichkeitsstufen in den Anhängen der LSV jeweils in Schritten von 5 dB (A) differieren (BGr 1A.108/2003 vom 9. September 2003, E. 2.3.2). Nach dem Gesagten kann den Entscheiden nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 31 Abs. 2 LSV zwingend voraussetzt, dass eine nur geringfügige Überschreitung der IGW vorliegt.