R1S.2020.05106 Seite 24 Entscheid 1A.108/2003 vom 9. September 2003 wies das Bundesgericht die Sache angesichts ungenügender Sachverhaltsfeststellungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Genf zurück. Dabei hielt es fest, dass eine Überschreitung der IGW von 6 dB (A) nicht mehr als geringfügig gelten kann, zumal die Empfindlichkeitsstufen in den Anhängen der LSV jeweils in Schritten von 5 dB (A) differieren (BGr 1A.108/2003 vom 9. September 2003, E. 2.3.2).