Geht man vom Wortlaut der bundesgerichtlichen Praxis aus, so könnte vorliegend keine Ausnahmebewilligung (mehr) erteilt werden, weil die IGW klar mehr als wesentlich überschritten sind. Zu berücksichtigen ist indes die Genese dieser bundesgerichtlichen Wendung daselbst, welche im Gesetz (USG) sowie der Verordnung (LSV) keine Stütze findet.