BRKE II Nr. 0150/2007 in BEZ 2008 Nr. 63, E. 4.1.2). Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der – insbesondere nachts – massiv überschrittenen Immissionsgrenzwerte kommt eine Höhereinstufung für die Parzelle Kat.-Nr. 1 (hypothetisch) ohne weiteres in Betracht. Der von der Umschreibung in Art. 43 Abs. 1 LSV gesteckte Rahmen wird insoweit nicht überschritten, zumal auch die Empfindlichkeitsstufe III eine Wohnnutzung zulässt (zum Ganzen BRGE I Nr. 0120/2020 vom 4. September 2020, E. 3.11).