R1S.2020.05106 Seite 23 indem dort die Zuordnung für bestimmte Typen von Nutzungszonen beispielhaft genannt wird. Eine Höhereinstufung drängt sich dann auf, wenn die massgebenden Beurteilungspegel immer noch um mindestens einen Empfindlichkeitsstufen-Schritt (= 5 dB (A)) über den Immissionsgrenzwerten der nach Art. 43 Abs. 1 LSV festgesetzten Empfindlichkeitsstufe liegen, ansonsten mit der Höhereinstufung ein unerwünschter Spielraum für eine erhöhte Belärmung geschaffen würde (sog. "Zürcher Praxis"; URP 1995 S. 310 f.; BRKE II Nr. 0053/2000 vom 14. März 2000, E. 3.2; BRKE II Nr. 0150/2007 in BEZ 2008 Nr. 63, E. 4.1.2).