13 Abs. 1 und 2 LSV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 und 4 LSV). Können die erforderlichen Sanierungsmassnahmen aus den in Art. 14 LSV vorgesehenen Gründen nicht (vollständig) durchgeführt werden, gewährt die Vollzugsbehörde dem Anlageinhaber für die verbleibenden Grenzwertüberschreitungen Erleichterungen (Art. 17 USG). Hernach ist auf Grund der Lärmvorbelastung die Höhereinstufung gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV vorzunehmen. Danach kann von der generell geltenden Empfindlichkeitsstufe abgewichen und eine Zone statt der Empfindlichkeitsstufe I oder II der jeweils nächst höheren Stufe zugeordnet werden, wenn die Nutzungszone mit Lärm vorbelastet ist.