Angesichts dieser doch massiven Überschreitungen stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kommt. Dabei ist für das vorliegende Baugrundstück – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der erwähnten Gesamtbetrachtung – vorab die Möglichkeit einer Höhereinstufung (Art. 43 Abs. 2 LSV) einzubeziehen. Höhereinstufungen bilden die gebäudeseitige Antwort auf eine anlageseitig nicht auf den Immissionsgrenzwert reduzierbare Lärmbelastung. Im Regelfall ist bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte prioritär die Sanierung der Verkehrsanlage anzuordnen (Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV in Verbindung mit Art.