Eine Abwägung im Sinne von Art. 8 USG hat rechtlichen Charakter und entzieht sich damit einer gutachterlichen Beurteilung. Dass der eher sporadisch auftretende Bahnlärm für die Bauparzelle – im Vergleich zum konstant wahrnehmbaren Rauschen der Autobahn A3 – nur von untergeordneter Bedeutung ist, war anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins offenkundig. Ohne Mühe wahrnehmbar waren die Immissionen des Bahnbetriebs der SZU gleichwohl, weshalb sie nachfolgend jedenfalls im Rahmen von Art. 8 USG zu berücksichtigen sind.