Eine rechnerische Addition des Bahnlärms (SZU) fällt nach dem Gesagten – schon in Ermangelung einer belastbaren Methodik – ausser Betracht. Angesichts dessen, dass durch die Immissionen der SZU die Planungswerte gemäss Anhang 6 der LSV (Empfindlichkeitsstufe II) am projektierten Baukörper ohne weiteres eingehalten werden (50,0 dB (A) am Tag und 41,2 dB (A) in der Nacht), hat die Bausektion der Beurteilung des Bahnlärms zu Recht untergeordneten Charakter beigemessen. Da die Einhaltung der IGW nicht infrage steht, war diesbezüglich keine besondere Lärmbeurteilung (Lärmgutachten) einzuholen. Das Gutachten B. ist insoweit nicht unvollständig. Eine Abwägung im Sinne von Art.