Bei der Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von verschiedenen Lärmarten herrührt, muss deren Zusammenwirken gestützt auf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden. In welcher Art dies zu geschehen hat, lässt die Rechtsprechung weitgehend offen. Neben der Lärmart mit dem höchsten Beurteilungspegel können andere Lärmarten im Hinblick auf die Einhaltung der IGW jedenfalls nur berücksichtigt werden, wenn deren zusätzliche Störwirkung deutlich zutage tritt (VB.2004.00483 in BEZ 2006 Nr. 60, E. 5).