R1S.2020.05106 Seite 21 letzterer ist aber bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGr 1A.86/1996 in URP 1997 S. 495 ff., E. 3a und E. 4b). Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bei der Ermittlung der massgeblichen Lärmbelastung gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV nur gleichartige Lärmimmissionen, d.h. solche, die im selben Anhang zur LSV geregelt sind, zusammengerechnet werden. Bei der Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von verschiedenen Lärmarten herrührt, muss deren Zusammenwirken gestützt auf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden.