Dagegen enthält Art. 40 Abs. 2 LSV keine Regel, nach welchen Kriterien die Summe ungleichartiger Immissionen aus mehreren Anlagen zu bewerten ist, obwohl Art. 8 USG eine solche Gesamtbeurteilung an sich verlangt. Mithin bleibt es dabei, dass – beispielsweise – Gaststättenlärm nicht einfach mit einem – im konkreten Fall dicht am Alarmwert liegenden – Verkehrslärm summiert werden kann;