Um einen Beurteilungspegel mit einer Störung oder Belästigung der Bevölkerung gleichsetzen zu können, sind breit angelegte Befragungen eines repräsentativen Teils der Bevölkerung nach anerkannten Verfahren der Soziologie erforderlich. Erste derartige Befragungen erlauben die Festlegung von Grenzwerten für eine bestimmte Lärmart. So kann etwa Gaststättenlärm nicht einfach nach den für (allgemeinen) Gewerbe- und Industrielärm geltenden Kriterien beurteilt werden. Bei der Frage, ob die Immissions- oder Alarmwerte überschritten werden, ist sodann Art. 40 Abs. 2 LSV zu beachten, wonach gleichartige Lärmimmissionen mehrerer Anlagen summiert werden. Dagegen enthält Art.