Bereits der Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 LSV weist darauf hin, dass eine Beurteilung von Lärmimmissionen nur dann kumulativ (im Sinne einer energetischen Addition) erfolgen kann und soll, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass verschiedene Lärmarten bei gleicher Schallintensität unterschiedliche Störwirkungen haben können. Um einen Beurteilungspegel mit einer Störung oder Belästigung der Bevölkerung gleichsetzen zu können, sind breit angelegte Befragungen eines repräsentativen Teils der Bevölkerung nach anerkannten Verfahren der Soziologie erforderlich.